UNESCO – Bioethik und Menschenrechte!

HINWEIS:

“Versuche, Impfungen bei Menschen gewaltsam oder durch Zwang durchzuführen, stellen ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit dar.”

Artikel 3 – Menschenwürde und Menschrechte:

“(1) Die Menschenwürde, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten sind in vollem Umfang zu achten.”

Artikel 6 – Einwilligung

“(1) Jede präventive, diagnostische und therapeutische medizinische Intervention hat nur mit vorheriger, freier und nach Aufklärung erteilter Einwilligung der betroffenen Person … zu erfolgen …”

Artikel 28 – Ablehnung von Handlungen

“Diese Erklätung darf nicht so ausgelegt werden, als stelle sie für den Staat, eine Gruppe oder eine Person eine Berufungsgrundlage dar, um sich an einer Tätigkeit zu beteiligen oder eine Handlung auszuführen, die im Widerspruch zu den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der Menschenwürde steht.”

(UNESCO – Erklärung zum Downloaden)

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Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
§ 5 Unverjährbarkeit

Die Verfolgung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach diesem Gesetz und die Vollstreckung der wegen ihnen verhängten Strafen verjähren nicht.

(Völkerstrafgesetzbuch zum Download)

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Gemeinsam stehen wir!
Getrennt fallen wir!

Fordere auch Du Deine RECHTE ein
und schließe Dich unserer Friedensmission an!

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