UN-Resolution 53/144

„INSTITUT TRIVIUM UNITED“
als Nicht-Regierungsorganisation (NGO)

Internationales Auskunftsbüro
„OFFICE-HUMAN-RIGHTS“
(seit 06.06.2022)

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UN-Resolution zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern!

Erklärung über das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, die allgemein anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen.

Ein Inhaber des Delegate-Pass (Dienst-Ausweis) als ein wahrer Mann / ein wahres Weib Gottes [Pazifist] und in der Kapazität als Delegierter des „OFFICE HUMAN RIGHTS“ (Menschenrechts-verteidiger nach der UN-Resolution 53/144) „geschützte Person“ und deshalb ist die vollumfängliche Immunität ehrenvoll zu gewährleisten.

Mit der UN-Resolution 53/144 von 1998 wurden erstmals internationale Standards für den Schutz von Menschenrechtsverteidigern geschaffen. Sie appelliert an die Staaten, die Menschenrechtsverteidiger und ihre Aktivitäten zu schützen und konkretisiert die essentiellen Menschenrechte für deren besondere Situation. In der Deklaration ist auch festgehalten, wer als  Menschenrechtsverteidiger zu betrachten ist: Nicht nur professionelle Menschenrechtler, sondern auch Angehörige anderer Berufe, wie Journalisten, Anwälte sowie Freiwillige und alle, die – auch nur gelegentlich – eine Menschenrechtsaktivität betreiben. Zudem schreibt die Deklaration fest, dass die Staaten verpflichtet sind, Menschenrechtsverteidiger vor staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (wie Unternehmen oder fundamentalistische Gruppen) zu schützen.

Welcher Mindeststandard ist für Menschenrechtsverteidiger erforderlich?

Es ist keine “Qualifikation” erforderlich, um ein Menschenrechtsverteidiger zu sein, und die UN-Resolution 53/144 macht deutlich, dass wir alle Menschenrechtsverteidiger sein können, wenn wir uns dafür entscheiden. Dennoch ist der “Standard”, der von einem Menschenrechtsverteidiger verlangt wird, ein komplexes Thema, und die Resolution weist eindeutig darauf hin, dass Menschenrechtsverteidiger nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten haben.

1. Akzeptanz der Universalität der Menschenrechte

Menschenrechtsverteidiger müssen die Universalität der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte definiert sind, akzeptieren. Wir können nicht einige Menschenrechte leugnen und dennoch behaupten, ein Menschenrechtsverteidiger zu sein, nur weil wir uns für andere einsetzt. Es wäre zum Beispiel nicht akzeptabel, die Menschenrechte von Männern zu verteidigen, aber zu leugnen, dass Frauen gleiche Rechte haben.

2. Alle Menschenrechte für alle:

Als Menschenrechtsverteidiger kann sich ein Mensch im Namen von Einzelpersonen oder Gruppen für ein beliebiges Menschenrecht (oder mehrere Rechte) einsetzen. Menschenrechtsverteidiger setzen sich für die Förderung und den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte sowie für die Förderung, den Schutz und die Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte ein.

3. Menschenrechte überall

Menschenrechtsverteidiger sind in allen Teilen der Welt aktiv: In Staaten, die durch interne bewaffnete Konflikte gespalten sind, ebenso wie in stabilen Staaten, in nicht-demokratischen Staaten ebenso wie in solchen mit einer starken demokratischen Praxis, in Staaten, die sich wirtschaftlich entwickeln, ebenso wie in solchen, die als entwickelt eingestuft werden.

4. Lokale, nationale, regionale und internationale Maßnahmen

Die meisten Menschenrechtsverteidiger arbeiten auf lokaler oder nationaler Ebene und setzen sich für die Achtung der Menschenrechte in ihren eigenen Gemeinden und Ländern ein. In solchen Situationen sind ihre wichtigsten Ansprechpartner die lokalen Behörden, die für die Achtung der Menschenrechte in einer Region oder im ganzen Land sorgen sollen. Einige Menschenrechtsverteidiger sind jedoch auch auf internationaler Ebene tätig. Sie können beispielsweise eine länderübergreifende Menschenrechtssituation beobachten und Informationen an internationale Menschenrechtsorganisationen weiterleiten, wie zum Beispiel an den Sonderberichterstatter der Menschenrechtskommission der UNO.

5. Sammeln und Verbreiten von Informationen über Verstöße

Menschenrechtsverteidiger ermitteln, sammeln Informationen über Menschenrechtsverletzungen und berichten darüber. Sie können beispielsweise Lobbystrategien einsetzen, um die Öffentlichkeit und wichtige politische und juristische Amtsträger auf ihre Berichte aufmerksam zu machen, um sicherzustellen, dass ihre Ermittlungsarbeiten berücksichtigt werden und Menschenrechtsverletzungen angegangen werden.

6. Unterstützung der Opfer von Menschenrechtsverletzungen

Ein sehr großer Teil der Aktivitäten von Menschenrechtsverteidigern kann als Maßnahmen zur Unter-stützung der Opfer von Menschenrechtsverletzungen bezeichnet werden. Die Untersuchung von Menschen-rechtsverletzungen und die Berichterstattung darüber können dazu beitragen, laufende Verletzungen zu beenden, ihre Wiederholung zu verhindern und die Opfer dabei zu unterstützen, ihre Fälle vor Gericht zu bringen. Einige Menschenrechtsverteidiger bieten professionelle Rechtsberatung an und vertreten die Opfer in Gerichtsverfahren. Andere bieten den Opfern Beratung zur Rehabilitationshilfe an.

7. Maßnahmen zur Gewährleistung der Rechenschaftspflicht und zur Beendigung der Straffreiheit

Viele Menschenrechtsverteidiger setzen sich dafür ein, dass die Einhaltung von Menschenrechtsnormen sichergestellt wird. Im weitesten Sinne könnte dies bedeuten, dass sie Lobbyarbeit bei den Behörden betreiben und sich dafür einsetzen, dass der Staat die internationalen Menschenrechtsverpflichtungen, die er durch die Ratifizierung internationaler Verträge übernommen hat, stärker umsetzt.

In konkreteren Fällen kann die Konzentration auf die Rechenschaftspflicht dazu führen, dass Menschen-rechtsverteidiger entweder in einem öffentlichen Forum (z. B. in einer Zeitung) oder vor einem Gericht oder Tribunal Zeugnis über bereits erfolgte Menschenrechtsverletzungen ablegen. Auf diese Weise tragen sie dazu bei, dass den Opfern in konkreten Fällen von Menschenrechtsverletzungen Gerechtigkeit widerfährt und die Straflosigkeit durchbrochen wird, wodurch künftige Verstöße verhindert werden.

Eine beträchtliche Anzahl von Verteidigern konzentriert sich ausschließlich auf die Beendigung der Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen, häufig über eigens zu diesem Zweck gegründete Organisationen. Dieselben Gruppen von Menschenrechtsverteidigern können auch daran arbeiten, die Fähigkeit des Staates zur Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen zu stärken, indem sie beispielsweise Menschenrechtsschulungen für Staatsanwälte, Richter und Polizisten anbieten.

8. Unterstützung einer besseren Regierungsführung und einer besseren Regierungspolitik

Einige Menschenrechtsverteidiger konzentrieren sich darauf, eine Regierung als Ganzes zu ermutigen, ihre Menschenrechtsverpflichtungen zu erfüllen, indem sie beispielsweise Informationen über die Umsetzung von Menschenrechtsstandards durch die Regierung veröffentlichen und die erzielten Fortschritte über-wachen. Einige Menschenrechtsverteidiger konzentrieren sich auf eine verantwortungsvolle Staatsführung, indem sie sich für die Demokratisierung und die Beendigung von Korruption und Machtmissbrauch einsetzen und die Bevölkerung darüber aufklären, wie sie wählen kann und warum ihre Teilnahme an Wahlen wichtig ist.

9. Beitrag zur Umsetzung von Menschenrechtsverträgen

Menschenrechtsverteidiger leisten vor allem durch ihre Organisationen einen wichtigen Beitrag zur materiellen Umsetzung der internationalen Menschenrechtsverträge. Viele Nichtregierungsorganisationen (NRO´s) und zwischenstaatliche Organisationen helfen bei der Schaffung von Wohnraum, Gesundheits-fürsorge und nachhaltigen Projekten zur Einkommenserzielung für arme und marginalisierte Gemeinschaften. Sie bieten Schulungen in grundlegenden Fertigkeiten an und stellen Geräte wie Computer zur Verfügung, um den Gemeinden einen besseren Zugang zu Informationen zu ermöglichen.

10. Menschenrechtserziehung und -ausbildung

Eine weitere wichtige Maßnahme von Menschenrechtsverteidigern ist die Menschenrechtsausbildung. In einigen Fällen handelt es sich dabei um Schulungen zur Anwendung von Menschenrechtsnormen im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit, z. B. durch Richter, Rechtsanwälte, Polizisten, Soldaten oder Menschenrechtsbeobachter. In anderen Fällen kann die Bildung breiter angelegt sein und die Vermittlung von Kenntnissen über Menschenrechte in Schulen und Universitäten oder die Verbreitung von Informa-tionen über Menschenrechtsstandards in der breiten Öffentlichkeit oder in gefährdeten Bevölkerungs-gruppen umfassen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Sammeln und Verbreiten von Informationen, die Lobbyarbeit und die Mobilisierung der öffentlichen Meinung häufig die wichtigsten Instrumente sind, die von Menschenrechtsverteidigern bei ihrer Arbeit eingesetzt werden. Sie stellen jedoch auch Informationen bereit, um andere zu befähigen oder zu schulen.

11. Wer hat Recht und wer hat Unrecht – macht das einen Unterschied?

Eine zweite wichtige Frage betrifft die Stichhaltigkeit der vorgebrachten Argumente. Es ist nicht entscheidend, dass ein Menschenrechtsverteidiger mit seinen Argumenten richtig liegt, um ein echter Verteidiger zu sein.

Der entscheidende Frage ist, ob ein Menschenrecht verteidigt wird oder nicht. Eine Gruppe von Verteidigern kann sich beispielsweise für das Recht einer ländlichen Gemeinschaft einsetzen, das Land zu besitzen, das sie seit mehreren Generationen bewohnt und bewirtschaftet. Sie können Proteste gegen private Wirtschaftsinteressen führen, die beanspruchen, das gesamte Land in dem Gebiet zu besitzen. Es kann sein, dass sie Recht haben, wem das Land gehört, oder auch nicht. Ob sie rechtlich korrekt sind oder nicht, ist jedoch für die Frage, ob sie echte Menschenrechtsverteidiger sind, nicht relevant. Entscheidend ist, ob ihr Anliegen in den Bereich der Menschenrechte fällt oder nicht.

Dies ist eine sehr wichtige Frage, denn in vielen Ländern werden Menschenrechtsverteidiger vom Staat oder sogar von der Öffentlichkeit oft als im Unrecht befindlich wahrgenommen, weil sie als Unterstützer einer Seite eines Streits angesehen werden. Es wird ihnen dann gesagt, dass sie keine “echten” Menschenrechtsverteidiger sind. In ähnlicher Weise werden Menschenrechtsverteidiger, die sich für die Rechte von politischen Gefangenen oder von Angehörigen bewaffneter Oppositionsgruppen einsetzen, von den staatlichen Behörden oft als Unterstützer dieser Parteien oder Gruppen bezeichnet, nur weil sie die Rechte der betreffenden Personen verteidigen.

Das ist nicht korrekt. Menschenrechtsverteidiger müssen entsprechend den Rechten, die sie verteidigen, und entsprechend ihrem eigenen Recht, dies zu tun, definiert und akzeptiert werden.

12. Friedliche Aktion

Letztendlich müssen die Aktionen von Menschenrechtsverteidigern friedlich sein, um der Erklärung zu Menschenrechtsverteidigern zu entsprechen.

13. Ethikkodex für Menschenrechtsverteidiger:

Dieser Ethikkodex für Menschenrechtsverteidiger wurde zum ersten mal durch das Institut Trivium United definiert.

(Hier den kompletten Text lesen)

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Deklaration für den Schutz von Menschenrechtsverteidigern
(Schaubild zum Download)

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Text der UN-Resolution 53/144
PDF zum downloaden

Text der UN-Resolution 53/144
(Download in verschiedenen Sprachen)

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Es folgen Auszüge aus der Deklaration 53/144:

Artikel 1:

Jeder Mensch hat das Recht, einzeln wie auch in
Gemeinschaft mit anderen, den Schutz und die Verwirklichung
der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf nationaler wie
auch auf internationaler Ebene zu fördern und darauf
hinzuwirken.

Artikel 3:

Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die mit der Charta
der Vereinten Nationen und den sonstigen internationalen
Verpflichtungen des jeweiligen Staates auf dem Gebiet der
Menschenrechte und Grundfreiheiten in Einklang stehen, bilden
den rechtlichen Rahmen für die Verwirklichung und den Genuss
der Menschen-rechte und Grundfreiheiten, innerhalb dessen alle
in dieser Erklärung genannten Tätigkeiten zur Förderung, zum
Schutz und zur effektiven Verwirklichung dieser Rechte und
Freiheiten durchzuführen sind.

Artikel 5:

Zum Zweck der Förderung und des Schutzes der
Menschenrechte und Grundfreiheiten hat jeder Mensch das
Recht, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen, auf
nationaler wie auch auf internationaler Ebene, …

a) sich friedlich zu treffen oder zu versammeln;
b) nichtstaatliche Organisationen, Vereinigungen oder
Gruppen zu bilden, ihnen beizutreten und in ihnen mitzuwirken;
c) mit nichtstaatlichen oder zwischenstaatlichen
Organisationen in Verbindung zu treten.

Artikel 7:

Jeder Mensch hat das Recht, einzeln wie auch in
Gemeinschaft mit anderen, neue Ideen und Grundsätze auf dem
Gebiet der Menschenrechte zu erarbeiten und zu erörtern und für
ihre Annahme einzutreten.

Artikel 10:

Niemand darf, sei es durch aktives Handeln oder durch
Untätigbleiben, wenn Handeln geboten wäre, an der Verletzung
der Menschenrechte und Grundfreiheiten mitwirken, und
niemand darf einer Strafe oder für ihn nachteiligen Maßnahmen
unterworfen werden, wenn er sich weigert, dies zu tun.

Artikel 12 – Absatz 3

In diesem Zusammenhang hat jeder, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen, Anspruch auf wirksamen Schutz nach dem innerstaatlichen Recht …

Artikel 15

Dem Staat obliegt die Verantwortung, den Unterricht über die Menschenrechte und Grundfreiheiten auf allen Bildungsebenen zu fördern und zu erleichtern sowie sicherzustellen, daß alle für die Ausbildung von Rechtsanwälten, Polizeibeamten, Personal der Streitkräfte und Angehörigen des öffentlichen Dienstes verantwortlichen Stellen geeignete Unterrichtselemente über die Menschenrechte in ihre Ausbildungsprogramme aufnehmen.

Artikel 16:

Einzelpersonen, nichtstaatliche Organisationen und die
zuständigen Institutionen haben einen wichtigen Beitrag zu
leisten, wenn es darum geht, die Öffentlichkeit für Fragen im
Zusammenhang mit allen Menschenrechten und Grundfreiheiten
zu sensibilisieren, beispielsweise durch die Ergreifung von
Bildungs-, Ausbildungs- und Forschungsmaßnahmen auf diesen
Gebieten, um unter anderem das Verständnis, die Toleranz, den
Frieden und die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den
Nationen und zwischen allen Rassen- und Religionsgruppen
weiter zu stärken, eingedenk der unterschiedlichen
Beschaffenheit der Gesellschaften und Gemeinschaften, in
denen sie ihre Maßnahmen durchführen.

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