Was wir tun

Als Mitglied des INSTITUT TRIVIUM UNITED ist die Organisation als unabhängiger und engagierter Akteur bei der Förderung und effektiven Umsetzung der Erklärung zu Menschenrechtsverteidigern gemäß A/RES/53/144, Artikel 5b zu betrachten.

Durch die Vereinssatzung hat das INSTITUT TRIVIUM UNITED das Recht erhalten, seit seiner Gründungsanzeige und der Einleitung der Vereinstätigkeit am 06.06.2022 als OFFICE-HUMAN-RIGHTS zu agieren.

NATIONALE RECHTSGRUNDLAGE:

Gebrauch des Begriffs innerhalb der UNO: Als NGO werden alle Organisationen bezeichnet, die nicht direkt den staatlichen Institutionen zuzuordnen sind.

NGOs fordern und ermöglichen die zivilgesellschaftliche Partizipation an politischen Entscheidungen, die Rechenschaftspflicht der Entscheidungsträger und die Transparenz der Entscheidungsfindung; insbesondere auch in einem internationalen Kontext. Sie tragen also im Idealfall das Potential der demokratischen Organisationsformen in sich, bilden ein gesellschaftliches Korrektiv gegen Vermachtungsprozesse und fordern Regierungen heraus. Der Abbau von Ungerechtigkeiten, patriarchaler Herrschaft, Menschenrechtsverletzungen und Umweltzerstörungen sind in ihrem Fokus. Sie bringen sich als Stimme des Souveräns in Erinnerung und machen deutlich, dass die Selbstregierung des Volkes über die engen Grenzen der Staatlichkeit hinausweist.

Der Verein INTISTUT TRIVIUM UNITED hat sich per Statut rechtsverbindlich dazu bestimmt …

– eine Nichtregierungsorganisation (NGO) zu sein;
– Das INSTITUT TRIVIUM UNITED hat sich als Auskunftsbüro mit der Bezeichnung als „OFFICE-HUMAN-RIGHTS“ zur Verfügung gestellt;
– Das INSTITUT TRIVIUM UNITED als Nichtregierungsorganisation (NGO) ist international als Menschenrechtsorganisation tätig und wird per Definition in zuvor genannten Kapazitäten als ITU abgekürzt.

INTERNATIONALE RECHTSGRUNDLAGE:

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Artikel 20:

(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.

(2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.

Die Garantien des Artikel 20 werden in Artikel 22 des UN-Zivilpaktes wieder aufgegriffen. Ergänzend hierzu finden sich nähere Gewährleistungen zur Koalitionsfreiheit in Artikel 8 des UN-Sozialpaktes.

A/RES/53/144:

In der Resolution 53/144 „Erklärung über das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, die allgemein anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen“ wurde der wertvolle Beitrag den Einzelpersonen, Gruppen und Vereinigungen leisten Anerkennung gezollt, wenn es darum geht, alle Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten von Völkern und Einzelpersonen wirksam zu beseitigen.

Artikel 1: Jeder Mensch hat das Recht, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen, den Schutz und die Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf nationaler wie auch auf internationaler Ebene zu fördern und darauf hinzuwirken.

Artikel 5: Zum Zweck der Förderung und des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat jeder Mensch das Recht, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen, auf nationaler wie auch auf internationaler Ebene, …

b) nichtstaatliche Organisationen, Vereinigungen oder Gruppen zu bilden, ihnen beizutreten und in ihnen mitzuwirken; …

Artikel 10: Niemand darf, sei es durch aktives Handeln oder durch Untätigbleiben, wenn Handeln geboten wäre, an der Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten mitwirken, und niemand darf einer Strafe oder für ihn nachteiligen Maßnahmen unterworfen werden, wenn er sich weigert, dies zu tun.

A/RES/60/251

In der Resolution 60/251 erkannte die Generalversammlung der Vereinten Nationen die wichtige Rolle an, die Nichtregierungsorganisationen (NRO) und andere Akteure der Zivilgesellschaft auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene bei der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte spielen.

Als INSTITUT TRIVIUM UNITED wurde zur Kenntnis genommen, dass der Sonderbeauftragte für Menschenrechtsverteidiger seine Besorgnis über die Situation von Menschenrechtsverteidigern geäußert hat, da der rechtliche und institutionelle Schutz sowie die Garantien für Menschenrechte nicht ausreichend gewährleistet sind oder sogar fehlen, was auch auf die innerstaatliche Gesetzgebung in Österreich als auch der Schweiz zutrifft.

Die Österreichische und Schweizer Legislative haben es versäumt, die folgenden Standards in Gesetzen, Vorschriften und Richtlinien umzusetzen:

• Es gibt keine Belege für die Übereinstimmung der innerstaatlichen Gesetzgebung mit der Erklärung über Menschenrechtsverteidiger oder eine gesetzliche Grundlage für die Arbeit von Menschenrechtsverteidigern und deren Schutz.

• Es gab auch keine Hinweise darauf, dass Gerichte in der Praxis die Arbeit eines Menschenrechtsverteidigers anerkennen, der sich für die Förderung und den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte sowie für die Förderung, den Schutz und die Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte einsetzt.

• Neben dem mangelnden gesetzlichen Schutz für Menschenrechtsverteidiger ist es eine gut dokumentierte Tatsache, dass der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes ebenso wie der Oberste Gerichtshof die Rechtsauffassung vertritt, dass die VIEWS des UN-Menschenrechtsausschusses für Österreich nicht bindend sind, so dass Opfer von Verletzungen der internationalen Menschenrechte keinen Zugang zu Formen der Wiedergutmachung wie Restitution, Entschädigung, Rehabilitierung, Genugtuung und Garantien der Nicht-Wiederholung erhalten.

• Für den Rechtskreis der Schweiz ist es nicht bekannt, dass Opfer von Verletzungen der internationalen Menschenrechte Zugang zu Formen der Wiedergutmachung wie Restitution, Entschädigung, Rehabilitierung, Genugtuung und Garantien der Nicht-Wiederholung erhalten.

In Anbetracht der Tatsache, dass schwerste Menschenrechtsverletzungen nach wie vor Menschenrechtsverteidigern zugefügt werden, wurde der Sonderbeauftragte für Menschenrechtsverteidiger über anhaltende Übergriffe gegen das INSTITUT TRIVIUM UNITED als Menschenrechtsorganisation sowie über Übergriffe gegen die Delegierten informiert, die Unterstützung in ihrem Recht auf Schutz der Menschenrechte und auf Schutz vor Schaden suchten.

Es ist eine unbequeme Wahrheit, dass …

1. die zuständigen Behörden es unterlassen haben, den Rechtsschutz für Verstöße gegen den Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie die Protokolle umzusetzen. Die Umsetzung in die innerstaatliche Gesetzgebung hat faktisch nie stattgefunden, was zur schlüssigen Schlussfolgerung führt, dass eine Einzelperson kaum realistische Chancen hat, innerhalb des österreichischen und schweizer Justizsystems Wiedergutmachung für erlittenen Schaden oder Zugang zu sachlichen Informationen über die Verstöße zu erlangen.

2. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften stimmen nicht mit den Grundprinzipien und Leitlinien für das Recht auf Wiedergutmachung und Entschädigung für Opfer grober Verletzungen der internationalen Menschenrechtsnormen und schwerer Verletzungen des humanitären Völkerrechts überein.

3. Die zuständigen Behörden haben auch versäumt, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften umzusetzen, um den Anforderungen der Erklärung gerecht zu werden. Gemäß dieser Erklärung sind Staaten verpflichtet, Menschenrechtsverteidiger nicht diskriminierend zu behandeln, sie vor willkürlichen Maßnahmen als Folge der legitimen Ausübung der in der Erklärung genannten Rechte zu schützen und den Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln im Falle von Verstößen sowie unverzügliche und unparteiische Untersuchungen von mutmaßlichen Verstößen zu gewährleisten und keinerlei legistische Umsetzung vorgefunden werden konnte.

4. Es gibt keinen Schutz oder Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln im Falle von Verletzungen bei der Ausübung der Pflichten als Delegierter des INSTITUT TRIVIUM UNITED und als aktiver Menschenrechtsverteidiger. Daher hat das INSTITUT TRIVIUM UNITED einen Kodex für Menschenrechtsverteidiger entwickelt, der von jedem Mitglied anerkannt werden muss. Dieser Kodex regelt das Verhalten eines Delegierten bei der Ausübung seiner Pflichten. Im Rahmen der Mitteilung gegenüber den jeweiligen Ministern wird der Wille zum Ausdruck gebracht, als Delegierter des INSTITUT TRIVIUM UNITED aktiver Menschenrechtsverteidiger tätig sein zu wollen und höflich um Immunität von der Gerichtsbarkeit bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Delegierter gebeten.

Das INSTITUT TRIVIUM UNITED möchte als Nichtregierungsorganisation (NGO) dazu beitragen, die vorherrschende Kultur der Straflosigkeit so schnell wie möglich zu beenden, indem es in möglichst breiten Kreisen der Zivilgesellschaft das Bewusstsein dafür fördert, dass es die gesetzliche Verpflichtung der Staaten ist, den Opfern von Menschenrechtsverletzungen einen fairen, wirksamen und schnellen Zugang zur Justiz und die Erlangung von Restitution, Entschädigung, Rehabilitation, Genugtuung und Garantien der Nichtwiederholung zu gewährleisten.

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