Das Zusatzprotokolls zum «Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität» hat zum Ziel den Menschenhandel zum Zwecke der Prostitution und der Sklavenarbeit zu bekämpfen. Bemerkenswert ist, dass hier zum ersten Mal von den Staaten explizit umfassende Massnahmen zum Schutze der Opfer gefordert werden.
Palermo-Protokoll vom 15. November 2000
(Inkrafttreten: 25. Dezember 2003)
Text: Deutsch / Französisch / Italienisch / Englisch
Das Verbot des Menschenhandels ist im Palermo-Protokoll festgehalten, dem «Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität» (Palermo-Konvention).
178 Ratifizierungen
(Aktueller Stand)
Historische Einordnung
Im Kampf gegen den Menschenhandel, insbesondere den Frauen- und Mädchenhandel, wurden bereits anfangs des 20. Jahrhunderts vier internationale Abkommen ausgehandelt. Es handelt sich um das «Internationale Übereinkommen zu Gewährleistung eines wirksamen Schutzes gegen Mädchenhandel» vom 18. Mai 1904, das «Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels» vom 4. Mai 1910, das «Internationale Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels» vom 30. September 1921 und das «Internationale Übereinkommen über die Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen» vom 11. Oktober 1933.
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die «Konvention zur Unterbindung des Menschenhandels und der Ausnutzung der Prostitution anderer» vom 2. Dezember 1949 ausgearbeitet. Diese Konvention erwies sich allerdings als unglücklich und sie wurde lediglich von 81 Staaten anerkannt. Umstritten ist sie vor allem, weil sie auch die freiwillige Prostitution umfasst.
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