Übereinkommen 0.351.5

Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen, einschließlich Diplomaten

(Abgeschlossen in New York am 14. Dezember 1973)

Hier ein Auszug aus dem Übereinkommen:

Artikel 1:

Im Sinne dieses Übereinkommens …

1. bedeutet der Ausdruck “völkerrechtlich geschützte Person” …

b) … sonstige Beauftragte einer zwischenstaatlichen Organisation, die zu der Zeit und an dem Ort der Begehung der gegen sie, ihre Diensträume, ihre Privatwohnung oder ihre Beförderungsmittel gerichteten Straftat nach dem Völkerrecht Anspruch auf besonderen Schutz gegen jeden Angriff auf ihre Person, Freiheit oder Würde haben, sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder …

(Hier der vollständige Text zum downloaden)

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