Das ABC des Völkerrechts

Das humanitäre Völkerrecht – auch Recht der bewaffneten Konflikte oder Kriegsvölkerrecht (ius in bello) genannt – findet ausschliesslich in bewaffneten Konflikten Anwendung und hat zwei Aufgaben:

Es regelt einer seits die Kriegsführung und schützt andererseits die Opfer von bewaffneten Konflikten. Auf die Frage nach der Rechtmässigkeit eines Kriegs (ius ad bellum) gibt es jedoch keine Antwort. Diese Frage wird in der Charta der Vereinten Nationen (UNO) geklärt.

Das humanitäre Völkerrecht gilt in jedem bewaffneten Konflikt, ob «rechtmässig» oder nicht, und für alle Konfliktparteien. Wesentliche Teile des humanitären Völkerrechts, die sich mit der Kriegsführung befassen, wurden an den beiden internationalen Friedenskonferenzen von 1899 und 1907 in Den Haag ausgearbeitet (Haager Recht).

Die Konferenzteilnehmer verabschiedeten Deklarationen und Übereinkommen, die die Mittel und Methoden der Kriegsführung einschränken. Dies sind zum Beispiel die Haager Übereinkommen von 1899 und 1907 über die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs, die verschiedenen Seekriegsabkommen von 1907 sowie die Erklärungen von 1899 zum Verbotvon Giftgas- und Dum-Dum-Geschossen.

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