Auszug aus dem Buch: Völkerrechtliche Verträge,
14. Auflage 2016, Verlag: Beck-Texte im dtv – Seite 228
Die „Schulpflicht“ im völkerrechtlichen Sinne, ist eher eine „Bildungspflicht“ als eine „Schulpflicht“. Durchgesetzt wird diese durch einen „physischen Schul-Gebäudeaufenthaltszwang + Veranstaltungszwang“ = Freiheitsentzug durch Zwang (Gefahr/Gefährdung für das Wohl). Im völkerrechtlichen Sinne gibt es keinen „physischen Schul-Gebäudeaufenthaltszwang + Veranstaltungszwang“ in Form einer „Schulpflicht“. Diese Art der Durchsetzung stellte einen Verstoß gegen Artikel 13 (4) des Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 dar: „Keine Bestimmung dieses Artikels darf dahin ausgelegt werden, dass sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigt, …“ und ist somit ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
Das Menschenrecht „Recht auf Bildung“ wird mit einem „Schulzwang = physischer Schul-Gebäudeaufenthaltszwang + Veranstaltungszwang“ durchgesetzt, wobei sich das menschliche Wesen nicht in und/oder unter einem Zwang „voll“ entfalten kann. Volle Entfaltung bedeutet „frei“ und wird erst erreicht, wenn der Mensch ein Umfeld hat, indem er/sie Freiheit, Freisein, SELBSTBestimmung, SELBSTSteuerung, SELBSTVerantwortung erfahren und (aus)leben kann.
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