Der Kodex, der vom Europäischen Parlament angenommen wurde, beinhaltet verschiedene Bestimmungen. Der Kodex hilft den Bürgern
zu verstehen, welche Verwaltungsstandards sie von den EU-Organen
berechtigterweise erwarten können. Er dient zugleich aber auch als nützlicher Leitfaden für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes im Hinblick auf ihre Beziehungen zur Öffentlichkeit.
Zeitgleich mit der Annahme des Kodex hat das Europäische Parlament eine Entschließung angenommen, wonach die Europäische Bürgerbeauftragte zur Anwendung des Kodex aufgefordert wird, wenn sie untersucht, ob Missstände in der Verwaltungstätigkeit vorliegen. Dementsprechend nimmt die Bürgerbeauftragte bei ihren Untersuchungen, aber auch bei ihrer proaktiven Arbeit zur Förderung einer guten Verwaltungspraxis auf den Kodex Bezug.
Nachfolgend findest Du einige Auszüge:
Artikel 1 – Allgemeine Vorschrift
In ihren Beziehungen zur Öffentlichkeit beachten die Organe und ihre Beamten die Grundsätze, die in dem Kodex für gute Verwaltungspraxis (nachstehend als „der Kodex“ bezeichnet) niedergelegt sind.
Artikel 2 – Persönlicher Geltungsbereich
1. Der Kodex gilt für alle Beamten und sonstigen Bediensteten, auf die das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten Anwendung finden, in ihren Beziehungen zur Öffentlichkeit. Im Folgenden bezieht sich der Begriff „Beamte“ sowohl auf die Beamten als auch auf die sonstigen Bediensteten.
Artikel 4 – Rechtmäßigkeit
Der Beamte handelt nach dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit und wendet die in den Rechtsvorschriften der EU niedergelegten Regeln und Verfahren an. Der Beamte achtet insbesondere darauf, dass Beschlüsse, die die Rechte oder Interessen von Einzelpersonen berühren, eine rechtliche Grundlage haben und ihr Inhalt mit den geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmt.
Artikel 5 – Nichtdiskriminierung
3. Der Beamte enthält sich insbesondere jeder ungerechtfertigten unterschiedlichen Behandlung von Einzelpersonen aus Gründen der Nationalität, des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischer Merkmale, der Sprache, der Religion oder des Glaubens, einer politischen oder sonstigen Haltung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Eigentums, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.
Artikel 11 – Fairness
Der Beamte soll unparteiisch, fair und vernünftig handeln.
Artikel 13 – Beantwortung von Schreiben in der Sprache des Bürgers
Der Beamte stellt sicher, dass jeder Bürger der Union bzw. jede Einzelperson, die sich in einer der Vertragssprachen schriftlich an das Organ wendet, eine Antwort in der gleichen Sprache erhält. Dasselbe gilt soweit wie möglich auch für juristische Personen wie Nichtregierungsorganisationen, Verbände und Unternehmen.
Artikel 26 – Recht auf Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten
Gegen jedwedes Versäumnis eines Organs oder eines Beamten, den in diesem Kodex dargelegten Grundsätzen nachzukommen, kann gemäß Artikel 228 des Vertrags zur Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten gerichtet werden.
Quelle: European Ombudsman (29 Sprachen wählbar)
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Der Europäische Kodex für gute Verwaltungspraxis
– Der vollständige Text zum herunterladen –
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