EGMR verurteilt die Schweiz in zwei Fällen

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zwei Beschwerden von Schweizer Vätern gutgeheissen.

Das Recht auf ein faires Verfahren sei ihnen verwehrt worden!

Artikel 6.1 der europäischen Menschenrechtskonvention besagt, dass jeder und jede bei zivilrechtlichen Streitigkeiten das Recht auf ein faires Verfahren durch ein unabhängiges Gericht hat. Dieses Recht wurde zwei Schweizer Vätern verwehrt, wie der europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellt hat. Er hat die Schweiz in beiden Fällen verurteilt.

Konkret geht es darum, dass die beiden Beschwerdeführer keine Möglichkeit hatten, einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) anzufechten. In beiden Fällen verlegte die Mutter den Wohnsitz des gemeinsamen Kindes ins Ausland. Im einen Fall war es Deutschland, im anderen Monaco. Die zuständigen Behörden hatten die Bewilligung dafür erteilt. Eine Beschwerde der Väter hatte keine aufschiebende Wirkung, sodass die Umzüge stattfinden konnten.

Vorgehen von Behörden und Gerichten war falsch!

Die Schweizer Gerichte führten daraufhin an, nicht mehr für die Beschwerden der Väter zuständig zu sein. Dies, weil die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Umzug im Land des neuen Wohnortes liege. Dieses Vorgehen widerspricht laut dem EGMR jedoch der Menschenrechtskonvention. Das Recht auf Zugang zu einem Gericht sei den Vätern durch die Entscheidung der Kesb, ihren Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu entziehen, beeinträchtigt worden.

«Diese Einschränkung stand in keinem Verhältnis zum verfolgten Ziel, nämlich dem Schutz der Rechte und Freiheiten der Mutter und des Kindes des Beschwerdeführers», hält das Gericht in einem der Urteile fest. Die Schweiz muss die beiden Väter für den immateriellen Schaden und für ihre Kosten und Auslagen entschädigen, sobald das Urteil rechtskräftig ist.

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